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Beitragssatzung des Freundeskreis Kirmes und Freizeitparks (FKF)

Präambel

Diese Satzung regelt die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder des FKF und ist Teil der Vereinssatzung.

 

§ 1 - Beitragshöhe

(1) Der Jahresbeitrag für Vereinsmitglieder beträgt:

  • Normaler Beitrag: 36€ für Einzelpersonen

  • Familienbeitrag 36€ für das Hauptmitglied 6€ je weiteres Familienmitglied. Kinder unter 12 Jahren sind beitragsfrei. Als Familienmitglieder gelten Personen, die unter derselben Adresse und im selben Haushalt wie das Hauptmitglied wohnhaft sind oder mit diesem erstgradig verwandt sind.
    Alle Familienmitglieder, mit Ausnahme der Kinder unter 12 Jahren, erhalten einen Mitgliedsausweis. Kindern unter 12 Jahren kann auf Anfrage ein Mitgliedsausweis gegen eine Gebühr von 4€ ausgestellt werden. Jegliche Korrespondenz, einschließlich der Vereinszeitung, wird jedoch nur für das Hauptmitglied angefertigt.

  • 60€ für die Körperschaft, 6€ je personenbezogenem Mitgliedsausweis. Eine Körperschaft muss eine Mindestgröße von 5 Personen haben. Die Körperschaft erhält einen Mitgliedsausweis mit generischem Namen. Dieser ist übertragbar. Alle Körperschafts­angehörigen können auf Bestellung der Körperschaft einen personalisierten Mitgliedsausweis erhalten, der jährlich bis zum Widerruf oder zur Kündigung der Mitgliedschaft gegen eine Gebühr von 6 Euro erstellt wird. Als Angehörige gelten Personen, die zu der Körperschaft in einem Anstellungs- oder sonstigen, direkten rechtlichen Verhältnis stehen. Alle Angehörigen erhalten einen personalisierten Mitgliedsausweis. Jegliche Korrespondenz, mit Ausnahme der Vereinszeitung, wird jedoch nur einmal pro Körperschaft angefertigt. Die Vereinszeitung wird zweimal pro Körperschaft angefertigt.

  • Auslandsmitgliedschaft Mitglieder aus dem Ausland zahlen einen Aufschlag auf den jeweiligen Mitgliedsbeitrag gemäß der folgenden Staffelung: 7€ Europäisches Ausland 25€ International (Normal) 44€ International (Luftpost) Dieser Aufschlag beinhaltet ausschließlich die höheren Portokosten die bei Versendung der Vereinszeitung und sonstiger Korrespondenz ins Ausland entstehen.
(2) Die mit der Aufnahme in den Verein entstehenden Sonderkosten werden dem Mitglied einmalig als Aufnahmegebühr von 6€ belastet.
(3) Bei Beginn der Mitgliedschaft ist der Beitrag jahresanteilig zu berechnen (siehe auch Satzung des "FKF" § 4.1, Ziff.6). Hierbei ist der Beitrag ab dem ersten Tag, des auf das Datum des Aufnahmeantrags folgenden Monats zu berechnen.
(4) Eine vorübergehende Beitragsfreistellung auf Antrag ist möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
(5) Alle Beiträge sind Mindestbeiträge.

 

§ 2 - Fälligkeit

(1) Die Beiträge werden auf der Grundlage eines Kalenderjahres berechnet und sind spätestens zu Beginn des neuen Jahres zu entrichten.
(2) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags länger als vier Wochen in Verzug, kann es durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung daran erinnert werden. Eine letzte schriftliche Aufforderung muss jedoch erfolgen, wenn sich das Mitglied länger als acht Wochen in Verzug befindet. Für das weitere Vorgehen ist §4.2 Beendigung der Mitgliedschaft der Satzung des "FKF" anzuwenden.

 

§ 3 - Änderung der Beitragshöhe

Das Mitglied verpflichtet sich, dem Vorstand Veränderungen seiner Situation, sofern diese eine Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages nach sich führen, unverzüglich mitzuteilen. Hierfür ist gegebenenfalls ein Nachweis zu erbringen (siehe auch §1 der Beitragssatzung).

 

§ 4 - Änderung der Beitragssatzung

Änderungen dieser Beitragssatzung sind gemäß § 9 Mitgliederversammlung der Satzung des "FKF" vorzunehmen.

 

§ 5 - Inkrafttreten

Diese Beitragssatzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Brühl, den 28.03.2009




 
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